Neugier - Herausforderung - Erfahrung

Durchhaltevermögen im juristischen Hurrikan

Misserfolg ist nicht fatal

Dank eines Mandanten, der in ein Schlamassel mit sittenwidrigen Ratenkrediten geraten war, hatte ich mich tief in die Materie und die zugehörige Rechtsprechung eingearbeitet. Dieser Mandant – selbst Jurist – hatte sich durch unermüdliche Arbeit und der Beharrlichkeit ausgezeichnet, trotz einiger juristischer Rückschläge immer wieder weiterzumachen.  Zu ihm in seiner damaligen Situation passt der Ausspruch von Winston Churchill: "Success is not final, failure is not fatal: it is the courage to continue that counts" (deutsch: "Erfolg ist nicht endgültig, Misserfolg ist nicht fatal; was zählt, ist der Mut weiterzumachen.")

Die Rechtsprechung sah damals oberflächlich betrachtet ziemlich unklar und uneinheitlich aus, gewann aber mit der Zeit eine durchaus klare Linie. Diese konnte man allerdings kaum ohne große Tabellenwerke erkennen, geschweige denn transparent machen. Dank dem Einsatz von Datenbanken und der intensiven Arbeit damit und ähnlichen Hilfsmitteln konnte ich allerdings einen recht großen Wettbewerbsvorsprung erzielen.

So gab es damals eine Phase, in der einige – insbesondere kleinere Banken – ohne die Linie der Rechtsprechung zu erkennen, quasi blindlings in ihr Verderben liefen. Leider rissen sie dabei allerdings eine große Zahl von Kunden, die bei ihnen Schulden hatten, mit in den Abgrund. Dabei kamen diverse Gängeleien bis hin zu unberechtigten Schufa-Meldungen, fragwürdigen Mahnbescheiden und Vollstreckungsmaßnahmen zur Unzeit zum Einsatz.

Wohl dem, der damals einen Anwalt gefunden hatte, der erstens die Rechtsprechung überblickte und zweitens bereit war, hoch verschuldete Leute zu vertreten - ohne Vorschuss. Meist gab es nämlich auch keine Prozesskostenhilfe, da diese von den erstinstanzlichen Gerichten in der Regel mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden war. In vielen Fällen gab es aber eine hinreichende Gewissheit nach dem Gang durch die Instanzen, den juristischen Sieg davonzutragen und das Honorar von der unterliegenden Bank zu bekommen.

Mut der Verzweiflung und Rechtsentwicklung

Wahres Durchhaltevermögen resultiert oft (auch) aus dem Mut der Verzweiflung. Wo eine solche Verzweiflung nicht vorhanden ist, muss man es oft eher als "teuren Spaß" bezeichnen, sein Recht über mehrere Instanzen zu verfolgen. Trotzdem lebt die Weiterentwicklung des Rechts auch davon, dass es Leute gibt, die diesen "teuren Spaß" versuchen.

Die Gründonnerstagsverfügung

Ein extremer Fall der Vollstreckung eines aus einem fragwürdigen Mahnbescheid hervorgegangen Vollstreckungsbescheids, der mir lebhaft in Erinnerung geblieben ist, war der Folgende: ganz knapp vor Ostern kam eine Mandantin zu mir, der Vollstreckungsmaßnahmen der Bank unmittelbar ins Haus standen, und die mit ihrer Familie extrem darunter litt. Der völlig uneinsichtige Mitarbeiter der Bank hatte mich am Telefon ausgelacht, als ich ihm am Gründonnerstagmorgen ankündigte eine einstweilige Verfügung gegen die Bank zu erwirken. Gerne hätte ich sein Gesicht gesehen, als ein Gerichtsvollzieher ihm diese vom Landgericht Konstanz noch am selben Tag erlassene einstweilige Verfügung am Nachmittag des Gründonnerstags zugestellt hat.

Die gesteuerte Prozesslawine

Sehr interessant war auch folgende Konstallation: Der eingangs erwähnte Mandant hatte zur Finanzierung seiner Prozesse gezielt noch mehrere weitere sittenwidrige Ratenkredite aufgenommen und auch mit diesen Banken prozessiert. Während der dadurch entstandenen Verfahrenslawine hat er dann über die Problematik der sittenwidrigen Ratenkredite ein juristisches Fachbuch geschrieben und in einem renommierten Verlag veröffentlicht. Dieses Buch hatte der Bundesgerichtshof in der Begründung zu einem Urteil in einer der Rechtsstreitigkeiten genau dieses Mandanten zitiert. Bis heute frage ich mich, ob den Richtern der Zusammenhang bewusst gewesen war.

Mutige Richter: Rolf Bender, OLG Stuttgart

Schönster Satz, den ich in einer Entscheidung zu diesem Problemkreis gelesen hatte, war Folgender:

Der Senat ist – in Übereinstimmung mit der Präambel der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Nordamerika, dem Quelltext der Menschenrechte – der Auffassung:

‚Wir halten es für selbstverständliche Wahrheiten, daß alle Menschen frei geboren sind, daß sie alle von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten ausgestattet wurden, und daß zu diesen das Leben, die Freiheit und das Streben nach Glück gehören.‘

Das ist auch die Intension des § 310 BGB [heute: § 311b Abs. 2 BGB], die Hoffnung, das Streben nach Glück, ist unveräußerbar.
(OLG Stuttgart, Urt. v. 12.01.1988 – 6 U 86/87 – juris; Hervorhebungen von mir).

Diese Begründung wurde später vom Bundesgerichtshof zwar nicht bestätigt, sie ist für mich aber trotzdem tief beeindruckend geblieben – und ein lebendiges Beispiel für überpositives Recht.