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Schuldverhältnis | Obligation

Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis ist ein zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehendes Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die eine von der anderen Person ein Tun oder Unterlassen, häufig auch Leistung genannt, fordern kann, man sagt häufig auch, dass es einen Anspruch begründet).

Denjenigen, gegen den man den Anspruch hat, trifft eine dementsprechende Schuld, er wird deshalb als Schuldner bezeichnet. Die Schuld in diesem Sinne, wird häufig auch Pflicht oder Verpflichtung genannt, sie darf nicht mit der Schuld im Sinne des Verschuldens im Rahmen eines unerlaubten Tuns (oder Unterlassens) verwechselt werden.

Der Inhaber des Anspruchs wird oft auch Gläubiger genannt.

Es gibt zwei Arten von Schuldverhältnissen, nämlich

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Gesetzliche Schuldverhältnisse

Die wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnisse sind

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Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse sind in der Regel vertragliche Schuldverhältnisse, von denen es im Prinzip beliebig viele gibt, da in Deutschland jedenfalls grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht.

§ 311 Abs. 1 BGB lautet: "Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt."

In den Absätzen 2 und 3 des § 311 BGB sind noch einige vertragsähnliche Schuldverhältnisse geregelt. Diese werden nach vertragsrechtlichen Grundsätzen behandelt und nicht als gesetzliche Schuldverhältnisse angesehen. Trotz dieser Zuordnung zum vertraglichen Bereich, stellen diese Schuldverhältnisse gewissermaßen eine Einschränkung der Vertragsfreiheit dar.

Der Gesetzgeber hat einige häufig vorkommenden vertragliche Regelungen zu Vertragstypen zusammengefasst (typisiert), die bekanntesten davon sind:

  • Kaufvertrag
  • Mietvertrag
  • Werkvertrag
  • Dienstvertrag (Arbeitsvertrag)
  • Darlehensvertrag

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