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Rechtsstaat | Constitutional state

Rechtsstaat

Das Fundament des Rechtsstaates machen Grundrechte aus. Diese unveräußerlichen Rechte haben wir, weil wir Menschen sind (Naturrecht; überpositives Recht), nicht weil der Staat sie uns geben würde.

Der Staatsrechtler und Rechtphilosoph Carl Schmitt formuliert das so: "der Rechtsstaat [ist] ein Staat der ganz Funktion des Rechtes werden will, und, obwohl er die Normen, denen er sich unterwirft, auch selbst formuliert, sie nicht als Rechtsnormen ausgibt, bloß weil er selbst sie ausspricht. Er erkennt im Gegenteil ausdrücklich an, daß er sie nur deshalb ausspricht, weil sie Recht sind und daß er sich ihnen nur aus eben diesem Grunde unterwirft." (Carl Schmitt, Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen, 3. korrigierte Auflage 2015)

Gleichheit vor dem Gesetz ist ein wesentliches Element des Rechtsstaats.

Gewaltenteilung (Gewaltentrennung).

Dazu gehört zwingend auch die Unabhängigkeit der Justiz (unabhängige Gerichte und Richter) um einen unvoreingenommenen und effektiven Rechtsschutz gewähren zu können. Zur Sicherstellung dieses unvoreingenommenen und effektiven Rechtsschutzes gehört auch die sog. freie Advokatur, nämlich die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte vom Staat.

Ein weiteres wesentliches Element des Rechtsstaates ist die Anwendung einer hohen Sorgfalt bei der Feststellung der Tatsachen, auf die das  Recht angewendet wird.

Zum Fundament des Rechtsstaats gehören auch die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit. Heutzutage ist das unter besonderer Berücksichtigung der Informations- und Medienfreiheit zu sehen, die ihrerseits wiederum stark von der Freiheit des Internet abhängt.

Zu den verfassungsrechtlichen und grundrechtlichen Bezügen meiner anwaltlichen Tätigkeit.

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Rechtsanwalt Friedrich Helmut Becker, Steißlingen bei Singen (bis 2017: Konstanz).